Hier werden demnächst Hinweise zu rechtlichen Problemen, insbeondere zu den Schwierigkeiten, den Schutz für Heckenlinien, Wallhecken etc. auch tatsächlich durchzusetzen, zusammengestellt!
Bild: Naturnaher Ackerrandstreifen
Randstreifen an Wegen und Gewässern sind ein wichtiges Element zur Biotopvernetzung. Der Biotop-Fonds bietet hier Beratung bei der Wiederherstellung von Wegeseitenräumen und Gewässerrandstreifen.
Gewässerrandstreifen
Besonders im Bereich von Gewässern dienen Randstreifen dem Trinkwasserschutz, der Hochwassersicherung und der Regulierung des Landschaftswasserhaushalts.
§ 38 Wasserhaushaltsgesetz definiert Gewässerrandstreifen wie folgt:
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit […]
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, […]
§ 59 Niedersächsisches Wassergesetz führt dazu weiter aus:
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.
Literatur
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http://biotopfonds.de/massnahmen/wegeseitenraeume/